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Artikel: Die Eidesstattliche Versicherung

Die Eidesstattliche Versicherung

Wenn Schulden nicht mehr bezahlt werden können ...

 
Menschen, die Kredite aufgenommen haben, sollten diese auch in den vereinbarten Raten zurückzahlen. Oft ist dies jedoch wegen Arbeitslosigkeit nicht möglich. Die Folge ist eine Überschuldung, die bereits bei einer Kreditbelastung von 40 Prozent des Einkommens gegeben ist.

Banken und Unternehmen, bei denen der Schuldner Darlehen aufgenommen hat bzw. bei denen gekaufte Waren nicht bezahlt werden, werden ihre Forderungen zuerst auf dem Wege des Mahnverfahrens geltend machen. Hierbei wird der Schuldner angemahnt, die offenen Beträge zu zahlen. Erfolgt dies nicht, wird ein Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragt, dem der Vollstreckungsbescheid folgt. Anhand dieses Vollstreckungsbescheides ist es möglich, die Konten des Schuldners zu sperren. Auszahlungen von Löhnen sind dann nicht mehr möglich. Allerdings haben die Banken das Recht, Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Kindergeld oder Renten innerhalb von sieben Tagen nach deren Eingang auszuzahlen. Diese Leistungen dürfen nicht gepfändet werden. Die letzte Möglichkeit für Banken und Unternehmen ist dann die vom Gerichtsvollzieher durchzuführende Taschenpfändung, bei der sämtliche Vermögensgegenstände auch aus der Wohnung gepfändet und im Rahmen der Zwangsversteigerung verkauft werden können.

Ist auch dies erfolglos und können die Schulden nicht zurückgezahlt werden, muss der Schuldner die Eidesstattliche Versicherung abgeben, wobei der Schuldner seine sämtlichen Vermögensverhältnisse offenlegen muss. Hierzu wird ein Verzeichnis erstellt, in dem Vermögenswerte des Schuldners dargelegt werden. Ziel dieser Abgabe ist, den Banken und Unternehmen einen Einblick zu geben, ob weitere Vollstreckungsmaßnahmen überhaupt Erfolg haben. Auch kann die Eidesstattliche Versicherung angeordnet werden, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass der Schuldner die Wahrheit über sein Vermögen spricht.

Die Eidesstattliche Versicherung erfolgt gegenüber dem Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht. Sie besagt, das der Schuldner versichert, keine pfändbaren Vermögenswerte mehr zu besitzen. Früher nannte man die Eidesstattliche Versicherung auf Offenbarungseid, oft wird sie auch heute noch so genannt. Gibt ein Schuldner die Eidesstattliche Versicherung ab, obwohl Vermögen vorhanden ist, droht eine Freiheitsstrafe, denn dieses Vorgehen ist strafbar.

Viele Menschen wollen die Eidesstattliche Versicherung jedoch nicht abgeben und erscheinen zu vereinbarten Terminen mit dem Gerichtsvollzieher nicht. Hier kann zum Erreichen der Abgabe auch ein Haftbefehl angeordnet werden. Oft wird daraufhin die Versicherung dann doch abgegeben.

Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung wird beim Amtsgericht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, aber auch die Schufa wird hiervon unterrichtet. Dies bedeutet für die jeweilige Person, dass eine Kreditvergabe künftig ausgeschlossen ist. Auch der Abschluss von Handyverträgen kann hiermit ausgeschlossen sein, denn auch diese Unternehmen greifen auf die Daten der Schufa zu. (don)
 
 
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