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Artikel: Vorgehen bei einem Mahnbescheid

Vorgehen bei einem Mahnbescheid

Bei nichtreagieren droht der Gerichtsvollzieher ...

 
Wenn eingekaufte Waren nicht sofort bezahlt werden können, dann folgt ein Mahnverfahren des Verkäufers. Aber auch Banken beginnen das Mahnverfahren, sollten Schuldner das Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückzahlen.
Solch ein Mahnverfahren beginnt mit der ersten Mahnung. Im Anschluß daran haben die Schuldner zwei Wochen Zeit, Zahlungen zu leisten. Erfolgt auch dies nicht innerhalb der Frist, folgt die zweite Mahnung. Auch hier müssen dem Schuldner wenigstens zwei Wochen Zeit gegeben werden, seine Schulden zu begleichen. Danach wird die dritte Mahnung versendet, die dann gleichzeitig die Androhung beinhaltet, das nach Verstreichen der Frist die Geschäftsbeziehung gekündigt wird und die offene Summe per Inkassodienst oder gerichtlichem Mahnbescheid eingefordert wird.

Erhalten Schuldner ein solches Schreiben, sollten sie sich umgehend mit dem Versender des Schreibens in Verbindung setzen. Wird ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, ist die Vollstreckung der Forderung auch ohne gerichtliches Urteil möglich. Widerspricht ein Schuldner der Forderung nicht, kann im Anschluß an den Mahnbescheid der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Kontopfändungen und sogar Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher sind die Folge.

Geht ein Schuldner jedoch auf den Gläubiger aktiv zu, ist dieser oft auch bereit, die bestehende Schuld in monatlichen Raten zu erhalten. Diese Ratenzahlungen verhindern dann das weitere Mahnverfahren. Sie schieben dieses jedoch nur auf. Kommt der Schuldner mit seinen Zahlungen in Verzug, wird das Mahnverfahren fortgesetzt, Mahn- und Vollstreckungsbescheid werden beantragt.

Erhält ein Schuldner einen Mahnbescheid, dann kann er der Forderung widersprechen. Dieser Widerspruch muß schriftlich beim zuständigen Amtsgericht erfolgen. Dieses gibt die Sache dann an das Prozessgericht an. Hier erfolgt dann ein Erkenntnisverfahren, in dem sowohl Schuldne als auch Gläubiger die Sachverhalte offenlegen müssen. Nur so kann das Gericht eine Entscheidung treffen, ob eine Forderung berechtigt ist. diese Erkenntnis wird dann in einem Urteil niedergeschrieben. Erfolgt die Feststellung, das der Schuldner die ihm angetragenen Geldsummen zahlen muß, wird das Vollstreckungsverfahren angeschlossen. Ihm folgt widerum der Vollstreckungsbescheid, dem die Kontopfändung angeschlossen werden kann.

Wird eine Kontopfändung vom jeweiligen Gläubiger angeordnet, dann sind Banken nicht mehr zur Auszahlung von etwaigen Guthaben berechtigt. Lediglich Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Kindergeld oder Renten dürfen innerhalb von sieben Tagen nach Eingang an den Schuldner ausgezahlt werden. Verstreicht diese Frist, ist auch dieses Geld für Verfügungen gesperrt. Sofern Guthaben auf den gepfändeten Konten vorhanden ist, sind die Banken verpflichtet, dieses nach einer Frist von 14 Tagen an den Gläubiger zu überweisen. Diese Überweisungen können auch in Teilbeträgen erfolgen.

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes eines Gläubigers müssen jedoch auch Arbeitnehmer Geld erhalten. Dies sichert die Pfändungsfreigrenze. Dies ist der Betrag, der einem Bürger zur Sicherung des Lebensunterhaltes zusteht. Dieser Betrag kann nicht gepfändet werden. Für einen Single liegt dieser Betrag bei ca. EUR 990,00, für eine vierköpfige Familie bereits bei ca. EUR 1770,00. Nur Verdienste über dieser Grenze dürfen überhaupt gepfändet werden.
Zur Sicherung dieser Ansprüche müssen Schuldner allerdings einen Kontoschutzantrag vom zuständigen Amtsgericht stellen, der dann bei der Bank eingereicht wird.

Zur Verhinderung von Mahnbescheiden ist es daher sinnvoll, sich bereits frühzeitig mit dem Gläubiger von Forderungen in Verbindung zu setzen und ggf. Teilzahlungen zu vereinbaren. Nur so kann der Prozess der Mahnungen durchschritten und unangenehme Folgen verhindert werden. (don)
 
 
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