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Artikel: Anspruch auf Umtausch beim Einkaufen?

Anspruch auf Umtausch beim Einkaufen?

Wann besteht ein Anspruch und wann handelt es sich um Kulanz ...

 
Der Käufer einer Sache hat nach den Vorschriften des deutschen Kaufrechts (§ 433ff. BGB) mannigfaltige Rechte zur Hand, wenn es sich bei der gekauften Sache um eine mangelhafte handelt, wobei im § 434 BGB der Sachmangel definiert wird. Für diesen Fall regelt der Gesetzgeber im § 437 BGB die dem Käufer zustehenden Ansprüche. Zunächst einmal muss der Käufer Nacherfüllung verlangen, wobei er nach seiner Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer neuen Sache wählen darf. Ist die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung für den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so kann er diese verweigern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so gibt der Gesetzgeber die Möglichkeit an die Hand, vom Vertrag zurück zu treten, den Kaufpreis zu mindern und einen entstandenen Schadensersatz zu fordern. Der alltäglich verwendete Begriff des „Umtausches“ ist dem Gesetzeslaut jedoch fremd, und kann allenfalls mit dem Recht des Käufers eine neue mangelfreie Sache geliefert zu bekommen, verglichen werden.

Bei der Verwendung des Wortes „Umtausch“, werden laienhaft zumeist verschiedene Lebenssachverhalte zusammengefasst, die eigentlich einer sorgfältigen Trennung unterliegen, da sie rechtlich unterschiedlich gehandhabt werden. Handelt es sich bei der umzutauschenden Ware um eine mangelhafte, so ist dies ein Fall der oben beschriebenen gesetzlich normierten Sachmängelhaftung, welche zunächst einmal den Nacherfüllungsanspruch auslöst, der Kunde somit eine Nachbesserung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann. Scheitert diese, so kann man vom Kaufvertrag zurücktreten und erhält das Geld wieder, was laienhaft als Umtausch Ware gegen Geld verstanden werden kann.

Einer ganz anderen (juristischen) Beurteilung unterliegt ein Sachverhalt, bei dem der Käufer eine mangelfreie Sache gegen eine andere umtauschen oder Auszahlung seines Geldes möchte, weil sie ihm beispielsweise nicht gefällt. Ein dergestalt ausformuliertes Umtauschrecht gibt es in Deutschland nicht, so dass es keinen normierten Anspruch des Käufers auf den Umtausch einer mangelfreien Sache gibt. Vielmehr gilt das Prinzip der Vertragstreue (pacta sunt servanda), so dass der Kaufvertrag einzuhalten und zu erfüllen ist. Gleichwohl räumen viele Geschäfte ihren Kunden auch ein Umtauschrecht für mangelfreie Sachen ein. Dabei handeln sie nicht in Erfüllung einer gesetzlich normierten Pflicht, sondern lediglich auf freiwilliger Basis. Oft findet ein solches kulantes Umtauschrecht Ausgestaltung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so dass der Käufer darauf in dem Fall sogar einen vertraglichen Anspruch erhält. Selbstverständlich unterliegt auch die Frage, ob andere Ware, Gutscheine oder Geld gegen Rückgabe der Kaufware ausgegeben wird, gänzlich dem Ermessen des Verkäufers.

Von diesen Grundsätzen kennt das Gesetz jedoch zwei normierte Ausnahmen. Sie betreffen die sog. Haustürgeschäfte sowie Fernabsatzverträge. Beim ersteren handelt es sich entsprechend des Wortlautes u.a. um an der Haustür abgeschlossene Verträge, wobei der Verbraucher durch die Gefahr einer Überrumpelung durch den anderen Vertragspartner schutzwürdig ist und somit ein Widerrufsrecht genießt. Wurde über das Widerrufsrecht erst nach Vertragsschluss informiert, so beträgt die Frist einen Monat, andernfalls zwei Wochen. Gleiches gilt auch (einige gesetzliche Ausnahmen ausgenommen) bei einem Fernabsatzvertrag. Hierbei kommt der Vertrag unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails, Rundfunk, Internet etc.) zustande.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die weitreichenden bestehenden Umtauschmöglichkeiten bei Nichtgefallen, falscher Größe oder anderen persönlichen Gründen letztendlich auf der Kulanz der jeweiligen Einzelhändler basieren und aus Kundenfreundlichkeit Anwendung finden. Einen rechtlichen Anspruch des Käufers darauf gibt es jedoch nicht. Nur bei einer mangelhaften Sache entstehen die gesetzlichen Mängelansprüche. (don)
 
 
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