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Artikel: Minijob und Nebenjob bei Arbeitslosigkeit?

Minijob und Nebenjob bei Arbeitslosigkeit?

Arbeitslos und dennoch hinzu verdienen ...

 
Auch wer arbeitslos ist, darf einer Nebentätigkeit nachgehen und so sein Einkommen aufbessern. Ob das Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis stammt oder aus selbstständiger Tätigkeit, ist dabei egal. Aber Achtung: Wer 15 Wochenstunden oder mehr arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos und erhält dann auch kein Arbeitslosengeld mehr. Auf jeden Fall muss der Umfang der Nebentätigkeit und das dabei erzielte Einkommen dem Arbeitsamt bzw. bei Arbeitslosengeld II dem zuständigen Träger mitgeteilt werden.

Das Nebeneinkommen wird teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Allerdings gibt es Freibeträge. Zunächst einmal zählt nicht das Brutto-, sondern nur das Nettoeinkommen. Davon abzurechnen sind noch Werbungskosten wie z.B. Fahrtkosten und Beiträge zu Berufsverbänden. Das gilt aber nur für Arbeitnehmer. Für selbstständige Nebentätigkeiten können keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Stattdessen können Selbstständige 30 % von ihren Einnahmen als Betriebsausgaben abziehen.

Das Nettoeinkommen minus Werbungskosten und Freibetrag ergibt dann die Summe, die vom Arbeitslosengeld abgezogen wird. Allerdings sind die Freibeträge für Bezieher von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II unterschiedlich hoch.

Für Arbeitslosengeld I-Empfänger gilt: Der monatliche Freibetrag beträgt 165 Euro. Wer allerdings in den 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit schon mindestens 12 Monate lang einen Nebenjob ausgeübt hat, erhält den durchschnittlichen Verdienst dieses Zeitraumes als Freibetrag (wenn dieser höher war als 165 Euro).

Wer vor der Arbeitslosigkeit neben dem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis einen Nebenjob hatte und gleichzeitig auch noch selbstständig tätig war, erhält für jede dieser beiden Tätigkeiten einen Freibetrag. Der Freibetrag kann also auch erheblich höher als 165 Euro sein.

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II gelten andere Freibeträge:
Zunächst wird auch hier nur das Nettoeinkommen berücksichtigt (Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen). Bei einem 400 Euro-Job entspricht der Brutto-Verdienst in der Regel dem Nettoverdienst, da keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

Ebenfalls angerechnet werden gezahlte Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, wie z.B. die Kfz-Haftpflichtversicherung. Für private Versicherungen wie z.B. eine private Rentenversicherung, wird eine Pauschale von 30 Euro monatlich gewährt. Zusätzlich können auch hier die Werbungskosten geltend gemacht werden.

Bei Bruttoeinkommen bis 400 Euro werden die genannten Abzugsmöglichkeiten mit einer Pauschale von 100 Euro abgegolten. Nur wenn das Bruttoeinkommen 400 Euro übersteigt, werden bei Nachweis höhere Aufwendungen anerkannt.
Eine Beispielrechnung für einen ALG II-Empfänger mit einem 400 Euro-Job: Nach Abzug der 100 Euro-Pauschale darf er von den verbleibenden 300 Euro 20 % (60 Euro) behalten, der Rest wird mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet. Insgesamt bleiben ihm noch 160 Euro.

Für Einkommen bis 800 Euro werden über den Freibetrag von 100 Euro hinausgehende Beträge mit 80 % auf die Leistung angerechnet. Von jedem Euro, der über 800 Euro hinausgeht, darf der Leistungsempfänger 10 % behalten, was über 1200 Euro hinausgeht, wird komplett mit der Leistung verrechnet. Bei Leistungsempfängern mit einem minderjährigen Kind erhöht sich dieser Betrag auf 1500 Euro.
Einnahmen aus so genannten „1 Euro-Jobs“ werden auf das Arbeitslosengeld II übrigens nicht angerechnet. (re)
 
 
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