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Artikel: Schuldenfrei durch private Insolvenz

Schuldenfrei durch private Insolvenz

Wenn die Schulden immer grösser werden und nicht mehr getilgt werden können ...

 
In die Schuldenfalle kann jeder geraten. Schwere Schicksalsschläge, Scheidungen aber auch eigenes Verschulden können die Ursachen hiefür sein. Die Angebote sind aber auch zu verlockend, sodass viele Konsumenten ihren tatsächlichen finanziellen Spielraum außer Acht lassen.

Sei es beim Kauf über ein Versandhaus, welche mit dem Slogan -Kaufe jetzt, bezahle später- werben oder denken wir nur an die kaum mehr überschaubaren Handykosten der Jugendlichen. Doch der Zahlungstermin ist schneller da wie gedacht und auch die hohe Handyrechnung soll nun beglichen werden. Spätestens jetzt wird dem Konsumenten bewusst, dass er sich das alles nicht hätte leisten können. In den seltensten Fällen, und das wäre so wichtig, erfolgt der Gang zur Schuldnerberatung. Mahnungen werden teilweise ignoriert und der Schuldenberg wächst. Zu der Hauptforderung kommen nun noch Gebühren und Zinsen hinzu. Andere versuchen durch Zahlungsvereinbarungen langsam ihre Schulden zu tilgen. Ist bereits ein Inkassobüro eingeschaltet werden die Zahlungen zuerst auf die entstandenen Gebühren und Auslagen angerechnet. Da diese Kosten im Verhältnis sehr hoch sind ist auch bei dieser Zahlungsweise kaum eine Minderung der Hauptforderung zu erreichen. Zumal es bei kleineren Forderungen kaum Zahlungsvereinbarungen über Jahre hinweg geben wird. In den meisten Fällen bekommt dann der Gerichtsvollzieher die Akte auf den Tisch und er erscheint persönlich zu Hause. Er überprüft anhand der monatlichen Einkünfte (unter Berücksichtigung der Freibeträge) oder dem verwertbaren Mobilar, ob eine monatliche Ratenzahlung möglich ist bzw. die vorhandenen Einrichtungsgegenstände als Sicherheit ausreichen oder durch Veräußerung ein Erlös, der die Schulden abdeckt, erreicht werden kann. Für allein stehende Schuldner beträgt der Freibetrag 985,15 EUR, für den ersten Unterhaltspflichtigen erhöht sich der Freibetrag um 370,76 EUR und für jeden weiteren um 206,56 EUR .Ist eine monatliche Tilgung der Schulden aufgrund der finanziellen Situation nicht möglich und auch das Mobilar bringt keinen entsprechenden Verkaufserlös, ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unausweichlich. Mit der eidesstattlichen Versicherung bescheinigt der Schuldner gegenüber seinen Gläubigern, das sein Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt und er weder über wertvolle Gegenstände noch Immobilien verfügt. Es liegt also Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit vor.

Besitzt der Gläubiger einen Titel, so verjähren die Schulden erst nach 30 Jahren. In Abständen von drei Jahren muss der Schuldner erneut eine eidesstattliche Versicherung abgeben und hiermit bescheinigen, dass er immer noch nicht in der Lage ist, seine offenen Rechnungen zu begleichen. In der Zwischenzeit sind die anfallenden Gebühren so hoch angestiegen, dass sie in den meisten Fällen bereits die Hauptforderung übersteigen und der Schuldenberg unaufhörlich anwächst. Hinzu kommt, dass durch den Schufa Eintrag oder ständige Kontopfändungen die Bank das vielleicht einzige Konto kündigt. Lohn- oder Sozialhilfeleistungen können nicht mehr überwiesen werden. Viele können diese Belastungen nicht mehr verkraften und werden krank.

Die beste Lösung um aus den Teufelskreis herauszukommen und wieder eine Perspektive zu sehen, ist die private Insolvenz. Privatinsolvenz können Verbraucher und ehemals Selbstständige, sofern weniger als 20 Gläubiger vorliegen, beantragen. Über einen Anwalt oder eine Schuldnerberatung werden Gespräche mit den Gläubigern geführt, um vorab eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Zuvor muss eine detaillierte Aufstellung durch den Schuldner erfolgen. Alle Verbindlichkeiten sind hier aufzuführen, das ist nicht immer leicht, denn einige Schuldner haben total den Überblick verloren. Scheitert der Versuch wird der Antrag auf Privatinsolvenz gestellt. Dem Gericht muss dann nachgewiesen werden, dass keine Möglichkeit besteht, die Schulden abzutragen bzw. das der über der Pfändungsgrenze liegende Differenzbetrag anteilmäßig auf die Gläubiger aufgeteilt wird.

Nach sechs Jahren werden die Schulden bzw. Restschulden erlassen. Während dieser Zeit muss der Schuldner mit dem ihm zustehenden Mindestsatz auskommen und er darf während dieser Zeit keine weiteren Schulden machen. (don)
 
 
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