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Artikel: Ist eine Kündigung bei Schwangerschaft möglich?

Ist eine Kündigung bei Schwangerschaft möglich?

Grundsätzlich besteht Kündigungsschutz für alle Mütter, bis auf einige Ausnahmen ...

 
Grundsätzlich bestimmt das Mutterschutzgesetz (§9), dass während einer Schwangerschaft keine Kündigung ausgesprochen werden darf. Der Zeitraum ist definiert vom Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt. In den 4 Monaten nach der Geburt besteht Kündigungsschutz für alle Mütter, unabhängig davon, ob sie nach der Mutterschutzfrist von 8 Wochen nach der Geburt wieder ihren alten Arbeitsplatz in Anspruch nehmen oder Elternzeit beantragen.

Erfolgt während einer Schwangerschaft eine Kündigung durch den Arbeitgeber, ist sie unwirksam, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde, aber dennoch gekündigt hat. In diesem Fall muss die Arbeitnehmerin Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

War dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bekannt, ist die Kündigung zunächst wirksam. Die Arbeitnehmerin kann innerhalb von 2 Wochen nach dem Erhalt der Kündigung dem Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass eine Schwangerschaft bereits vor der Kündigung bestanden hat. Hierzu ist ein ärztliches Attest nötig. Dies macht die Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam. Besteht der Arbeitgeber dennoch auf die Kündigung, kann ebenfalls nur eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht weiterhelfen.

Es gibt aber auch Ausnahmen, die rechtskräftig sind. Ein zeitlich befristeter Vertrag, der regulär während der Schwangerschaft ausläuft, fällt nicht unter den Kündigungsschutz während Schwangerschaft, da der Vertrag auf Grund der zeitlichen Befristung endet und nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft. Die Arbeitnehmerin kann nicht auf eine Weiterführung des Vertrages bestehen. Der befristete Vertrag behält die Rechtswirksamkeit. Das Ende des Vertrages ist das im Vertrag vereinbarte Datum, auch wenn es innerhalb der Schwangerschaft oder den 4 Monaten nach der Geburt liegt.

Eine weitere Ausnahme ist ein Aufhebungsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einvernehmlich geschlossen wird gegen eine vereinbarte Abfindung. Dieser Aufhebungsvertrag kann auch in Bezug auf die Schwangerschaft und die Möglichkeiten der weiteren Ausübung der Arbeit nach der Geburt in Zusammenhang stehen. Stimmt die Arbeitnehmerin dem Aufhebungsvertrag zu, liegt eine beiderseitige Kündigung vor, die nicht unter den Kündigungsschutz fällt und somit rechtskräftig ist.

Natürlich besteht von Seiten der Arbeitnehmerin jederzeit während der Schwangerschaft die Möglichkeit, von sich aus eine Kündigung auszusprechen. Diese Kündigung fällt ebenfalls nicht unter den Kündigungsschutz, da diese Kündigung von der Arbeitnehmerin ausgeht.

Als weitere Möglichkeit besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, bei der für ihn zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung für die Kündigung einer Schwangeren zu beantragen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall der Arbeitsschutzbehörde den Grund nachweisen, warum die Kündigung sofort und nicht erst nach Ablauf des Kündigungsschutzes erfolgen muss. Als Begründung können beispielsweise wirtschaftliche Gründe aufgeführt werden. In keinem Fall aber dürfen Umstände, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Zeit nach der Geburt stehen, als Kündigungsgrund aufgeführt werden. Bei Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde ist die Kündigung des Arbeitgebers wirksam. Lehnt die Arbeitsschutzbehörde die Gründe und somit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab, ist die Kündigung nicht rechtskräftig. Mit einer Klage beim Arbeitsgericht kann die Arbeitnehmerin lediglich prüfen lassen, ob die Kündigung rechtmäßig ist in Form und Frist.

Von beiden Seiten sollte eine Kündigung während einer Schwangerschaft in jedem Fall sorgfältig überlegt und im Zweifel durch Rechtsanwälte oder Behörden geprüft werden. (don)
 
 
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