Mittwoch 30. April 2025
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Wann arbeitslos melden?
Schnelle Meldung, schnelle Vermittlung ...
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Sicher gehört einige Überwindung dazu, sich arbeitslos zu melden, gerade auch, weil einem bei der Meldung selbst die Situation bewusst wird. Trotzdem rät die Bundesanstalt für Bundesanstalt für Arbeit, sich schnellst möglich arbeitslos zu melden. Gründe dafür sind u.a., dass die Vermittlung bzw. die eigenen Bemühungen bezüglich einer neuen Arbeitsstelle erfolgreicher sind, wenn sie aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis heraus erfolgen.
Die Zeit vor der eigentlichen Arbeitslosigkeit kann insofern optimal genutzt werden, wenn sie praktisch als Übergangszeit von alter zu neuer Stelle dient, ohne dass Unterbrechungen in Form von Arbeitslosigkeit dazwischen liegen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor der tatsächlichen Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit melden, damit die Vermittlungschancen steigen und alle verwaltungstechnischen Abläufe bereits in die Wege geleitet werden können. Erfährt man erst innerhalb dieser Frist von drei Monaten von der eigenen Kündigung, gilt es spätestens nach drei Tagen bei der Agentur für Arbeit vorstellig zu werden.
Prinzipiell gilt das Prinzip der frühesten Meldung. Sowohl bei Auszubildenden, als auch bei Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverhältnissen, ebenso bei der üblichen Probezeit muss der Arbeitnehmer sich und der Arbeitsagentur die Chance auf ausreichende Vorbereitungszeit sein. Selbst wenn diese nur prophylaktisch ist, wie beispielsweise bei einer dreimonatigen Probezeit
und guter Aussicht auf Übernahme.
Auch Studenten, die kurz vor dem Examen stehen und danach noch keinen verlässlichen Aussichten auf Anstellung haben, müssen diese Fristen beachten. Tatsächlich kann es erst mal ausreichen, sich telefonisch zu melden und einen Termin zur persönlichen Vorsprache auszumachen. Erst jedoch, wenn dieser Termin auch wahrgenommen bzw. durch entsprechende Unterlagen die Verhinderung glaubhaft gemacht wurde, gilt die Meldefrist als eingehalten. Bei Nichteinhaltung drohen Sperrfristen.
Aber auch jenseits dieser gesetzlichen Vorschriften bleibt es selbstverständlich jedem Arbeitnehmer selbst überlassen, sich auch schon vorher arbeitssuchend zu melden, am besten, bevor man arbeitslos wird. Oftmals nehmen nämlich die bürokratischen Vorgänge viel Zeit in Anspruch, die bei bestehender Arbeitslosigkeit besser auf Stellensuche verwendet wird.
Sicher ist es insgesamt etwas gewöhnungsbedürftig, einen 3-Monats-Vertrag bei einer Zeitarbeitsfirma zu unterschreiben und sich gleichzeitig als von Arbeitslosigkeit bedroht bei der Agentur für Arbeit zu melden. Solange jedoch die Vermittlungserfolge diesem Prozedere Recht geben, werden sich wohl die Wenigsten daran stören. (don)
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