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Artikel: Besteuerung einer Abfindung

Besteuerung einer Abfindung

Besteuerung, Versteuerung und Freibeträge einer Abfindung ...

 
Die Abfindung kennt mittlerweile wohl Jedermann. Dabei ist stets zu beachten, dass eine Abfindung sich auf keinerlei rechtliche Grundlage stützen kann. Das wiederum bedeutet, man hat generell keinen Anspruch auf eine Abfindung, wurde ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, sondern muss vielmehr davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Dieser will den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen finanziellen Verlust durch die Abfindung etwas abfedern. Die Abfindung selbst wird dabei bei betriebsbedingten Kündigungen gezahlt, oftmals aber auch eingesetzt, um die Arbeitnehmer von einem Aufhebungsvertrag zu überzeugen. In letzterem Fall sollte man allerdings Vorsicht walten lassen, da ein Aufhebungsvertrag nicht selten zu einer Sperrung bei der Bundesagentur für Arbeit führen kann, wodurch man für einen bestimmten Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhält.

Die Abfindung selbst kann unterschiedlich hoch vereinbart werden. Durchgesetzt hat sich jedoch die Zahlung eines halben Monatsgehalts für jedes Jahr der Beschäftigung im entsprechenden Unternehmen. Die Abfindung kann also je nach Beschäftigungsdauer recht hoch ausfallen. Demzufolge sind allerdings auch die Steuern hoch, die darauf entrichtet werden. Grundsätzlich wird eine Abfindung nämlich ab dem ersten Euro versteuert, sodass man nicht mehr von den Freibeträgen, die noch bis zum 01.01.2006 galten, profitieren kann.
Die Finanzämter lassen allerdings die Anwendung der 1/5-Regelung zu. Dadurch setzt man die Abfindung so ein, als würde sie in gleich hohen Raten über fünf Jahre verteilt, ausgezahlt werden, wodurch sich die gesamte Steuerlast etwas senken kann. Allerdings wird die Steuer, die auf die Abfindung entfällt, trotz allem im Jahr von deren Auszahlung insgesamt fällig. Der Arbeitgeber berechnet hierfür die steuerlichen Abzüge und behält die Steuern sofort ein. Diese werden automatisch an das Finanzamt weiter geleitet.
Die Besteuerung der Abfindung stellt trotz allem eine recht schwierige Berechnung der gesamten Steuern dar, sodass man auch hier davon ausgehen kann, dass der Rat eines Experten sinnvoll ist. Wer sich also unsicher ist, ob die Abfindung korrekt besteuert ist, der sollte die zugehörigen Unterlagen einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein vorlegen, um sich Klarheit zu verschaffen, inwiefern die berechneten Steuern des Arbeitgebers stimmen. In der jährlichen Steuererklärung wird die Abfindung in der Anlage N angegeben, sie zählt damit zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, sodass man hier ganz normale Steuern zahlen muss, sich diese allerdings auch wieder zurück holen kann. Generell wird die Abfindung im Jahr der Auszahlung besteuert. Dadurch wird das Zufluss Prinzip, welches bei vielen Zahlungen, aus steuerlicher Sicht angewendet wird, genutzt.
(sh)
 
 
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