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Artikel: Versteuerung von Abfindungen

Versteuerung von Abfindungen

Versteuerung, Besteuerung einer Abfindung ...

 
Wer eine Abfindung vom Arbeitgeber erhält, der kann sich heutzutage schon glücklich schätzen. Denn obwohl der Sinn der Abfindung darin besteht, den Verlust des eigenen Arbeitsplatzes abzufedern, besteht keinerlei Rechtsanspruch auf die Zahlung einer solchen. Insofern ist die Zahlung der Abfindung auch immer eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, wobei hier trotz fehlender gesetzlicher Regelungen durchaus die eine oder andere Regelmäßigkeit gegeben ist. In den meisten Fällen beträgt die Höhe der Abfindung ein halbes Monatsgehalt des Arbeitnehmers für jedes Jahr, in dem er in dem betreffenden Unternehmen beschäftigt war. Die Abfindung ist dabei seit dem 01.01.2006 in voller Höhe zu versteuern, sämtliche vorher geltenden Freibeträge wurden zu diesem Stichtag vom Gesetzgeber gestrichen.

Die Versteuerung der Abfindung wird dabei direkt vom Arbeitgeber berechnet. Die Steuern werden von diesem einbehalten und an das jeweils zuständige Finanzamt weiter geleitet. Um die Steuerlast des Einzelnen zumindest teilweise zu senken, wird die 1/5-Regelung angewendet. Dabei geht das Finanzamt davon aus, dass die Abfindung über einen Zeitraum von fünf Jahren in fünf gleich hohen Teilen ausgezahlt wird. Die sich daraus ergebenden Steuerlasten für fünf Jahre werden aufaddiert und im Jahr des Zuflusses der Abfindung als Steuern berechnet. Das heißt, man versteuert die Abfindung immer in dem Jahr, in dem man diese auch ausgezahlt bekommt. In diesem Zusammenhang spricht man auch vom Zufluss-Prinzip.
Steuerlich gesehen bietet die Abfindung also kaum Vorteile zum normalen Arbeitslohn und wird einfach mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Dabei erfolgt die Angabe der Abfindung auf der Lohnsteuerbescheinigung, die vom Arbeitgeber erstellt und an den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt wird. Dieser wiederum muss die Abfindung in der Steuererklärung ebenfalls angeben, in diesem Fall in der Anlage N, da auch die Abfindung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit stammt. Das Finanzamt prüft dann, inwiefern sich ein tatsächlich zu versteuerndes Einkommen ergibt, insbesondere im Hinblick auf die steuerlich anzurechnenden Ausgaben des Steuerzahlers. Anhand dieser Daten wird dann der Steuerbescheid erstellt, aus dem hervorgeht, ob man nun noch Steuern für das vergangene Jahr nachzahlen muss oder gar mit einer Erstattung rechnen kann.
Da die Regelungen zur Abfindung recht kompliziert sind, ist es ratsam, für eben diese eine fachmännische Beratung in Anspruch zu nehmen. Das heißt, man sollte sich hier an einen Steuerberater oder an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden, um auch wirklich alle notwendigen Angaben wahrheitsgemäß und vor allen Dingen korrekt machen zu können. Insofern wird man nicht umhin kommen, die Hilfe der Experten in Anspruch zu nehmen, allerdings sollte man hier ebenfalls davon ausgehen können, dass man durch die höheren Steuern, die bezahlt werden mussten, auch eine höhere Erstattung erhalten kann. (sh)
 
 
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Artikel Kommentare: (1)
 
10.03.2009 - 13:07 von Olaf
 
Endlich mal ohne einen Link zum Geld ausgeben
 
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