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Artikel: In Urlaub bei Arbeitslosigkeit?

In Urlaub bei Arbeitslosigkeit?

Auch Arbeitslose haben ein Recht auf Urlaub ...

 
Auch ein Arbeitsloser möchte trotz Bezugs von Arbeitslosengeld I oder von Arbeitslosengeld II (auch Hartz 4 genannt) gerne einmal in Urlaub gehen. Dies ist auch möglich, muss aber zwingend mit der zuständigen Arbeitsagentur oder der ARGE abgesprochen werden.
Zwar hat jeder abhängig Beschäftigte nach Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf 24 Tage Urlaub, für Arbeitslose sind diese Rechte aber durch Regelungen der Bundesanstalt für Arbeit (heute Bundesagentur für Arbeit) eingeschränkt.

Die relevanten Regelungen finden sich im §3 der „Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können“ auch kürzer als „Erreichbarkeits-Anordnung“ bekannt. Diese ist vom 23. Oktober 1997 und wurde zuletzt abgeändert am 16. November 2001. Hier das relevanten Zitat

§ 3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
(1) Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit soll das Arbeitsamt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen. Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.
Die angesprochenen Voraussetzungen sind die werktägliche Verfügbarkeit des Arbeitslosen. Diese kann in einen Kalenderjahr bis zu 3 Wochen wegfallen. Allerdings muss vorher das Arbeitsamt (bzw. der zuständige Sachbearbeiter) seine Zustimmung gegeben haben. Dies darf er (außer in Ausnahmefällen) nicht in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit tun. Ein denkbarer Ausnahmefall wäre die Buchung eines Familienurlaubs in den Sommerferien der schulpflichtigen Kinder vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Hier wäre es wohl eine unzumutbare Härte, wenn der Urlaub nicht durchgeführte werden könnte, obwohl die Arbeitsagentur für den geplanten Urlaubszeitpunkt kein Vermittlungsangebot machen kann. Der Sachbearbeiter darf auch dann keine Zustimmung erteilen, wenn er für den geplanten Urlaubszeitpunkt gute Chancen für eine Vermittlung oder eine Qualifizierung sieht. Denn die Vermittlung in Arbeit soll Vorrang haben.

Da man unter Urlaub auch Kuren, Rehamaßnahmen oder Bildungsurlaub verstehen könnte, soll hier noch ergänzend der Absatz (2) der „Erreichbarkeits-Anordnung“ zitiert werden.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden
1. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, 2. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Der Arbeitslose muß sicherstellen, daß er während der Teilnahme werktäglich persönlich unter der dem Arbeitsamt benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er muß die Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der beruflichen Eingliederung glaubhaft zum jederzeitigen Abbruch bereit erklärt haben, 3. bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Während also ehrenamtliche Tätigkeiten oder Reha-Maßnahmen wie Urlaub behandelt werden, gilt für Bildungsurlaub die zusätzliche Bedingung der jederzeitigen Erreichbarkeit und der glaubhaft gemachten Abbruchbereitschaft. Es genügt aber, wenn der Arbeitslose seine Adresse beim Bildungsveranstalter bekannt gibt, und jeden Tag überprüft, ob ein Schreiben der Arbeitsagentur eingegangen ist.

Wie man hier sieht, ist der Arbeitslose gut beraten, wenn er rechtzeitig mit seinem Sachbearbeiter in Kontakt tritt, um Urlaubs-, Kur- oder Bildungsurlaubspläne zu besprechen. Ein kooperativer Arbeitsloser, der auch sonst seine Eigenbemühungen fleißig vorantreibt, wird beim Sachbearbeiter sicherlich Verständnis finden, wenn er nach 3 Monaten der Arbeitslosigkeit mal ein bis drei Wochen in die Sonne fahren will. Was er auf keinen Fall tun sollte ist einfach so wegzufahren und darauf hoffen, dass es schon nicht so auffällt. Denn dann droht im eine Sperrfrist und bei einer möglichen zweiten Sperrfrist ist das ganze Arbeitslosengeld dann weg. (re)
 
 
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