Mittwoch 11. Dezember 2024
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Anspruch auf Arbeitslosengeld I
Die wichtigsten Regelungen in Kürze ...
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Nach einer Entlassung sind Arbeitnehmer oft zunächst verunsichert, egal ob diese nun betriebsbedingt ist oder individuelle Gründe hat. Oft steht die Frage nach der Überbrückung des entstehenden finanziellen Engpasses im Vordergrund. Deswegen ist es wichtig zu prüfen, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Dieser Text soll Ihnen einen Überblick darüber geben, unter welchen Umständen ein Abspruch besteht und welche Fehler Sie vermeiden müssen um diesen Anspruch gegebenenfalls geltend machen können.
Zunächst müssen drei Voraussetzungen gegeben sein, damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I gegeben ist. Der Arbeitnehmer muss erstens arbeitslos sein, zweitens muss er sich beim Arbeitsamt als arbeitslos melden, und zum dritten muss er die notwendige Anwartschaft nach §123 Sozialgesetzbuch III erfüllen. Dazu muss der Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens 360 Tage einer beitragspflichtigen Tätigkeit nachgehen oder aus einem anderen Grund wie zum Beispiel Wehrdienst, Zivildienst oder Erziehungszeit versicherungspflichtig sein.
Die Meldung beim Arbeitsamt muss übrigens bereits dann erfolgen, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist, wenn diese innerhalb der kommenden drei Monate zu erwarten ist. Versäumt der Arbeitnehmer die Meldung beim Arbeitsamt innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis von der kommenden Arbeitslosigkeit, so erhält er innerhalb der ersten sieben Tage seiner Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann weiterhin ruhen, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dieser seine Arbeit selbst kündigt oder durch einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag seine Entlassung verursacht. Auch wenn eine vom Arbeitsamt angebotene Tätigkeit nicht aufgenommen wird, ist dies eine mögliche Ursache für eine Sperrfrist des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Weitere mögliche Ursachen sind eine unzureichende Eigenbemühung zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, die Weigerung zur Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme, Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung für bestimmte Tätigkeiten. Zunächst wird der Arbeitnehmer jedoch über die Rechtsfolgen seines versicherungswidrigen Verhaltens belehrt, da sonst keine Sperrzeit gegen den Versicherten verhängt werden darf.
Schließlich muss der Arbeitslosengeldempfänger sich auf Aufforderung beim zuständigen Arbeitsamt vorstellen, da auch ein Versäumnis gegen diese Pflicht eine Sperrfrist nach sich ziehen kann. Hat der Versicherte Anspruch auf andere Geldleistungen, so ruht ebenfalls sein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine bezahlte Beschäftigung von weniger als 15 Stunden pro Woche ist dagegen erlaubt und steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht entgegen. Das Entgelt wird jedoch abzüglich der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten sowie eines Freibetrages von 165 Euro pro Monat auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld in Anrechnung gebracht. Das Sozialgesetzbuch III umfasst weitere Regelungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I.
Die Regelung des Anspruches auf ALG I sind komplex und deswegen zum Teil für den Laien nicht immer einfach zu durchschauen. Darum empfiehlt sich in der Regel eine Beratung durch die Sachbearbeiter des Arbeitsamtes in Anspruch zu nehmen. So vermeidet man Formfehler, die einen möglichen Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich ziehen können. (don)
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