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Artikel: Erhöhter Urlaubsanspruch bei Schwangerschaft?

Erhöhter Urlaubsanspruch bei Schwangerschaft?

Haben Schwangere mehr Urlaubstage ...

 
Der Schutz werdender Mütter und ungeborener Kinder ist eine besondere Aufgabe staatlicher Fürsorge. Generell dürfen schwangere Frauen beispielsweise keine schwere körperliche Arbeiten übernehmen und sind außerdem von Fließband- oder Nachtarbeit ausgeschlossen. Deshalb haben Schwangere neben dem Kündigungsschutz Anspruch auf einen besonderen Urlaub, der auch als Mutterschutz bezeichnet wird.

Dieser Mutterschutz steht in Deutschland jeder Frau zu, die in einem wie auch immer gearteten Arbeitsverhältnis steht. Hausfrauen, Selbstständige und anderweitig Beschäftigte oder Organmitglieder sind davon allerdings ausgeschlossen.

Mutterschutz bedeutet, dass Frauen grundsätzlich bis zu sechs Wochen vor dem Termin der voraussichtlichen Entbindung nicht zum Arbeiten verpflichtet werden dürfen. Anders sieht das aus, wenn sich die Frau selbst dazu bereit erklärt, eine Arbeit zu übernehmen. Dabei kann sie davon aber jederzeit wieder zurücktreten.
Auch nach der Entbindung haben Frauen einen Anspruch auf Urlaub nach dem Mutterschutzgesetz. Sie können nach einer Geburt mindestens 8 Wochen zu Hause bleiben. Kommt ein Kind früher als zum errechneten Termin auf die Welt, wird die bis zu den sechs Wochen fehlende Zeit auf die acht Wochen Mutterschutz danach angerechnet. Auf diese Art stehen jeder Mutter insgesamt mindestens 14 Wochen Mutterschutz zu.

Der normale Erholungsurlaub, der im Arbeitsvertrag festgelegt ist, wird durch den Mutterschutz nicht vermindert. Konnte er vor dem Mutterschutzurlaub nicht genommen werden, darf er von der Arbeitnehmerin danach eingefordert werden. Demnach errechnet sich die Zeit, die für den normalen Erholungsurlaub angerechnet wird, aus der Betriebszugehörigkeit inklusive des kompletten Mutterschutzes. Der Urlaub kann über die normalen Fristen hinaus aufgehoben werden. Ist es auch danach nicht sofort möglich, den Urlaub zu nehmen, verfällt er nicht.

Der gesetzlich festgeschriebene Bildungsurlaub ist für den Zeitraum des Mutterschutzes ebenfalls zu gewähren.
Die Urlaubsansprüche während der Elternzeit sind abweichend davon geregelt. Nachzulesen sind diese Bestimmungen im Bundeserziehungsgeldgesetz. Innerhalb dieser Zeit müssen vom Arbeitgeber nur die Monate der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden, die in vollem Umfang abgearbeitet wurden. Die Elternzeit selbst wird für den Urlaub nur hälftig anerkannt. Eine Teilzeittätigkeit begründet wiederum den vollen Anspruch auf Erholungsurlaub.
Falls der Urlaub direkt zwischen Mutterschutz und sich anschließender Elternzeit genehmigt wird, bleibt das volle Gehalt am längsten erhalten.

Ist das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit beendet, muss der Urlaub durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden.
Die Durchsetzung von Ansprüchen auf Erholungsurlaub hängen aber immer auch von den betrieblichen Möglichkeiten ab, so dass die Auszahlung durchaus in Kauf genommen werden muss. (don)
 
 
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