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Artikel: Anspruch und Antrag auf Elternzeit

Anspruch und Antrag auf Elternzeit

Anspruch auf Lohnersatzleistungen für Eltern ...

 
Die von der Bundesregierung beschlossenen Neuerungen bezüglich des Rechtsanspruchs auf Elternzeit und Elterngeld, ist für viele arbeitende Eltern eine Erleichterung. Die Neuregelung gilt seit dem 1. Januar 2007. Darin ist festgeschrieben, dass junge Eltern einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit haben. Außerdem haben Eltern die Möglichkeit, danach an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Dafür sind einige Voraussetzungen erforderlich, wie die überwiegende Betreuung des Kindes durch einen Elternteil und die Tatsache, dass das Kind auch in ihrem Haushalt lebt. Um diese Zeit in Anspruch zu nehmen, kann zusätzlich einer Tätigkeit nachgegangen werden, die nicht mehr als 30 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Diese Beschäftigung kann auch selbstständig erfolgen.

Bei der Beantragung der Elternzeit spielt es keine Rolle, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt. Es gilt für feste und befristete Arbeitsverträge, Teilzeitstellen und geringfügige Beschäftigungen, ebenso wie für Auszubildende oder Umschüler. Die Elternzeit steht sowohl Müttern als auch Vätern für maximal drei Jahre zu. Sie können diese Zeit aufteilen oder sie gemeinsam in Anspruch nehmen, und auch nach einander. Ansonsten muss die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres beantragt sein. Die Mutterschutzfrist ist in den drei Jahren bereits enthalten.
Die Zeit kann ansonsten flexibel in dem Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes aufgeteilt sein. So können beispielsweise 12 Monate aufgehoben werden.

Das gleiche gilt für die Eltern von adoptierten Kindern oder in der Familie gepflegte Kinder. Die Elternzeit muss bis spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Termin schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. In diesem Antrag muss die verbindliche Verteilung der ersten zwei Jahre Elternzeit festgelegt werden.

Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist bis hierher nicht erforderlich, wenn die Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beansprucht wird. Wird beispielsweise nur ein Jahr beantragt und die restliche Zeit,
soll zwischen dem 5. und dem 6. Jahr liegen, muss der Arbeitgeber hingegen nicht unbedingt zustimmen. Deshalb ist es für junge Eltern empfehlenswert, die ersten Zeit Jahre fest zu vereinbaren, um das letzte Jahr flexibel einsetzen zu können. Soll das dritte Jahr im Anschluss an die ersten 24 Monate folgen, muss wiederum die siebenwöchige Frist beachtet werden. Väter, die den Antrag stellen wollen, sollten darauf achten, dass sie den Antrag nicht zu früh beim Arbeitgeber einreichen. Dieser könnte ansonsten eine Gesetzeslücke für sich nutzen, und den angehenden Vater kündigen. Grund dafür ist die Tatsache, dass der Sonderkündigungsschutz frühestens acht Wochen vor der Babypause greift. So dass Arbeitgeber in kleineren Betrieben bei vorheriger Antragsstellung die Möglichkeit zur Kündigung nutzen könnten. Die vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit liegt im Ermessen des Arbeitgebers.

Die Kündigung des Arbeitnehmers während der Elternzeit ist nicht zulässig, es sei denn aus existentiellen Gründen. Während der Elternzeit besteht für die Eltern ein Anspruch auf Lohnersatzleistungen in Form des Elterngeldes.
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer halten zudem die Erziehungs- und Elterngeldstellen bereit. Diese geben ausführliche Informationen rund um das Thema Elterngeld. Außerdem gibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Broschüre mit dem Titel - Elterngeld und Elternzeit - mit weiteren Informationen heraus, welches kostenlos bestellt werden kann. (don)
 
 
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