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Artikel: In welchen Fällen ist eine Mietminderung möglich?

In welchen Fällen ist eine Mietminderung möglich?

Auch Vermieter haben Pflichten gegenüber dem Mieter ...

 
Mieter und Vermieter haben eine ganz besondere Beziehung. Beide haben Rechten und Pflichten, die eingehalten werden müssen, sonst kann es zu großen Problemen kommen.
Vermieter besitzen ein Haus oder eine Wohnung, die einem anderen Menschen zur Nutzung überlassen wird. Hierfür zahlen diese Menschen einen Mietzins. Der Vermieter muß natürlich darauf achten, das das Haus in gutem Zustand ist und keine Mängel aufweist. Schimmel in der Wohnung oder undichte Fenster sind hier Mängel, die möglichst schnell beseitigt werden müssen.

Der Mieter auf der anderen Seite hingegen muß die Wohnung und das Haus in gutem Zustand halten und pflegen, und hat außerdem die Pflicht, seine Wohnung in regelmäßigen Abständen zu renovieren.
Werden die Pflichten von beiden Parteien wahrgenommen, dann sollten keine Probleme vorkommen. Eine jahrelange gute Beziehung ist hier ein Vorteil für beide Seiten.

Doch oft ist dies allerdings nicht der Fall. Es kommen hier entweder Mieter oder Vermieter ihren Pflichten nicht nach.
Kommt zum Beispiel der Vermieter seinen Pflichten nicht nach, kann der Mieter Schadenersatz verlangen und die Mieter entweder nur unter Vorbehalt zahlen oder den Mietzins zu einem gewissen Prozentsatz einbehalten.
Bis allerdings ein solcher Schritt vollzogen ist, muß der Mieter dem Vermieter Zeit geben, den Schaden zu beseitigen. Hierzu zählt als erstes, den Vermieter vom Schaden in Kenntnis zu setzen. Dies sollte schriftlich passieren, denn so kann man die Mitteilung später auch nachweisen. In diesem Schreiben sollten Sie den Vermieter aber auch gleich eine Frist einräumen, in der der Mangel beseitigt werden soll. Diese Frist sollte realistisch sein. Haben Sie zum Beispiel Schimmel in der Wohnung gefunden, kann dieser nicht binnen 2 Tagen beseitigt werden. Eine Frist von 2 Wochen sollte aber ausreichen.

Nachfolgend einige Beispiele, warum eine Mietminderung gerechtfertigt ist und wie viel der Miete Sie einbehalten können:

Wird an Ihrem Haus zum Beispiel die Fassade renoviert, muß hierfür ein Gerüst gestellt werden. Dies kann der Vermieter zwar nicht ändern, doch beeinträchtigt dies ihre Lebensqualität. Da kann zum einen der Balkon nicht mehr genutzt werden oder aber die Fenster werden durch Planen oder einem Teil des Gerüstes bedeckt. Hier haben Sie das Recht, während der Bauzeit die Miete um 15 Prozent zu reduzieren. Sicher wird Ihr Vermieter hier sogar einverstanden sein.

Finden Sie Schimmel in der Wohnung, dann haben Sie sogar das Recht, sollte der Vermieter in der von Ihnen gesetzten Frist den Schimmel nicht beseitigen, die Miete um 20 Prozent zu kürzen.
Noch schwerer wiegt hier, wenn die Heizung ausfällt. Diese ist gerade im Winter fast lebensnotwendig. Fällt sie aus, ist ein geordnetes Familienleben nicht mehr möglich. Hier haben Sie daher das Recht, die Miete sogar bis zu 100 Prozent zu kürzen.

Wer sich nicht sicher ist, ob ein gefundener Mangel das Recht beinhaltet, die Miete zu kürzen, der sollte sich mit einem Anwalt beraten. Viele Rechtsschutzversicherungen unterstützen solch eine Beratung.
Wer keine solche Versicherung hat, der kann auch den Mieterverein aufsuchen. Die Menschen dort helfen bei allen Fragen rund um die Mieter und stehen bei diesen Problemen den Vermietern zur Seite. Die Mitarbeiter dort haben fundiertes Fachwissen und können Ihnen sogar Standardschreiben geben. (don)
 
 
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